Die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen (Gefahrgutklasse 6.2), wie z. B. Laborproben und medizinischem Untersuchungsgut unterliegen den allgemein gültigen Gesetzen und Verordnungen zur Beförderung von Gefahrgut.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung in Berlin (BAM) hat eine wichtige Webseite zu diesem Thema erstellt.
Hier finden Sie richtige und falsche Beispiele für die Verpackung von Patientenproben sowie einen allgemeinen Überblick über die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen und Tierkörpern sowie wichtige Leitfäden zu diesem Thema.
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Auch bei der Deutschen Post wurden die Versandvorschriften für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen im BRIEF NATIONAL Versand überarbeitet. Bitte klicken Sie hier!
Die WHO weist darauf hin, dass Proben, die von Menschen oder Tieren stammen und unter dem Verdacht stehen oder erwiesenermaßen den Virus H1N1 enthalten, als „Biologischer Stoff, Kategorie B“ mit der UN-Nummer „UN 3373“ versendet werden müssen. Viruskulturen (isolierte Viren von A/H1N1) sind dagegen als „Kategorie A – Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für den Menschen“ mit der „UN 2814“ zu versenden.
Einen Ratgeber für das Versenden infektiöser Stoffe der WHO (Dr. Nicoletta Previsani) finden Sie hier!
