Kirchbauverein

Satzung des Kirchbauvereins

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1. Der Verein führt den Namen "Kirchbauverein St. Elisabeth Obercastrap e.V." und hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel. Er wird zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister beim Amtsgericht Castrop-Rauxel eingetragen.

 2. Als Gründung gilt der Tag der Gründungsversammlung: 15.05.2012.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; für das Jahr 2012 wird ein Rumpfge­schäftsjahr bis zum 31.12.2012 vereinbart.

 §2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 1. Der Verein hat den Zweck, die katholische Kirchengemeinde "St. Elisabeth" Obercastrap bei der Errichtung, Erweiterung, Ausstattung, Ausschmückung, Un­ terhaltung und Renovierung von Gotteshäusern und kirchlichen Gebäuden und Einrichtungen in Obercastrap mit Rat und Tat zu unterstützen, die Abhaltung von Gottesdiensten zu ermöglichen und der Gemeinde dabei insbesondere bei der Beschaffung erforderlicher Geldmittel behilflich zu sein. Zweck des Vereins ist auch die Unterstützung der Gemeinde bei der Sicherung des laufenden Betriebs der gemeindlichen Einrichtungen.

 2. Die zu diesem Zweck gesammelten Mittel werden nach entsprechendem Be­ schluss des   Vereins   der   katholischen   Kirchengemeinde   "St.   Elisabeth" Obercastrap bzw. deren Rechtsnachfolger(in) zur Verfügung gestellt, die sie ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden darf.

 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­ det werden.

 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen (mit Ausnahme von Erstattungen notwendiger, vom Vorstand genehmigter Ausla­ gen) aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden kei­ nerlei Rückzahlung und keine sonstigen Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

 7. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen und Steu­erbegünstigungen enthält.

 Der Vereins hat den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung diesen Erfordernissen entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben zu führen.

§3

Mitgliedschaft

 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen will und die Ziele im Sinne des § 2 unterstützt. Die Mit­ gliedschaft natürlicher Personen setzt deren Volljährigkeit voraus.

 2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beantragung der Aufnahme beim Vorstand, der über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit entscheidet, und durch Zahlung des ersten regelmäßigen Beitrages.

 3. Berufenes Mitglied des Vereins ist der für die katholische Kirchengemeinde "St. Elisabeth" Obercastrap zuständige Pfarrer. Mit der Wahrnehmung seiner Mit­gliedschaftsfunktion kann er ein anderes Mitglied der Pfarrei beauftragen.

 4. Die Mitgliedschaft erlischt

 •    mit dem Tode des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit dem Verlust der     Rechtsfähigkeit,

 •    wenn ein Mitglied dem Vorstand schriftlich seinen Austritt mit einer Kündigungs­frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt,

 •    wenn ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestri­ chen wird, weil es trotzzweimaliger schriftlicher Aufforderung seine rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht beglichen hat. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der

zweiten Aufforderung zwei Monate vergangen sind und in dieser Aufforderung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

 •    wenn der Vorstand aufgrund eines Vorstandsbeschlusses den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt, weil das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mit­ glied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit­ tels eingeschriebenen Briefs zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb ei­ nes Monats nach Zugang des Beschusses beim Vorstand einzulegen. Der Vor­ stand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eineMitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss ent­scheidet.

 §4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 1. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

 2. Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch eine von der Mitgliederver­sammlung aufzustellende Beitragssatzung bestimmt wird.

 3.   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu för­dern.

 §5

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

 1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

   §6

Mitgliederversammlung

 1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, so oft ihm dies erforderlich erscheint, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr.

 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vor­ stand oder ein Viertel der Vereinsmitglieder es unter Angabe von Gründen schrift­ lich beantragen. in diesen Fällen hat der Vorstand die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Eingang des Antrages, einzuberufen.

 3. Der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertreter, lädt schriftlich mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und Mitteilung eventueller Anträge zur Mitgliederversammlung ein. Der Tag der Absendung der Benachrichtigung und der Tag des Versammlungs­ termins sind auf die genannte Frist nicht mitzuberechnen. Der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, leitet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion dem für das Amt nicht kandidierenden Ver­ sammlungsleiterübertragen werden.

4. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung der Mitglie­ derversammlung einzureichen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich vorlie­ gen. Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der Vorstand, bei Anträgen von wesentlicher Bedeutung kann der Vorstand eine Beschlussempfehlung an die Mitgliederversammlung vorlegen. Sodann entscheidet die Mitgliederversammlung über die Anträge der Tagesordnung.

5. Der Mitgliederversammlung obliegt:

• die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

• die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

• die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie eines/einer Vorsitzenden des Vorstandes,

• die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

• die Festlegung der Vereinsbeiträge,

• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

• die Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Ersatz-Kassenprüfers, die dem Vor­ stand nicht angehören dürfen, für die Dauer eines Jahres; eine unmittelbare Wie­ derwahl ist nur bei einem der beiden zu wählenden Kassenprüfer maximal für die Dauer eines weiteren Jahres möglich.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ver­ einsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig; bei Stimmen­ gleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§7

Vorstand

 1. Die Gründungsversammlung wählt aus ihren Reihen einen Gründungsvorstand für die Dauer eines Jahres gem. § 7 Ziffer 3 dieser Satzung.

 2. Die zukünftigen Vorslände werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Amtszeiten beginnen und enden jeweils nach der Mitglieder­ versammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 3. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vor­ sitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und bis zu drei weiteren zu wählenden Beisitzern/Beisitzerinnen.

4. Der Verein wird jeweils von dem/der Vorsitzenden   und einem weiteren Vor­ standsmitglied gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §§ 26 ff BGB vertre­ ten. Befreiung von§ 181 BGB wird erteilt.

5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§8

Aufgaben des Vorstandes, Sitzungen, Beschlüsse

 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht durch die Satzung eine andere Regelung bestimmt wird. Er hat insbesondere fol­ gende Aufgaben:

 • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

• Durchführung einer ordnungsgemäßen Buchführung und Erstellung des Jahres­abschlusses.

 2. Der/Die Vorsitzende lädt schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu Sitzungen des Vorstandes ein. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden leitet der/die stellvertretende Vorsitzende die Sitzung.

 3. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich im Umlauf­ verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Be­ schlüsse sind in der nächsten Vorstandssitzung protokollarisch zu bestätigen.

 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgege­ benen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungslei­ ters den Ausschlag.

 5. Der Schriftführer oder ein anderes Vorstandsmitglied führt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll, welches von dem jeweiligen Versammlungsleiter und einem vom Vorstand zu benennenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 6. Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermö­ genslage des Vereins Rechenschaft zu geben.

 7. Er legt dem Vorstand mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.

8. ln der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung hat er den Mitgliedern Aus­kunft über das Ergebnis der Sammlungen und ihrer Verwendung zu erteilen.

 9. Die Kassenführung ist von zwei Mitgliedern aus der Mitgliederversammlung zu prüfen.

 §9

Satzungsänderungen

 1. Satzungsänderungen können nur mit Drei-Viertel-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 2. Sind nicht mehr als 50 % der eingetragenen Mitglieder bei der Mitgliederver­ sammlung anwesend, so kann die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes eine Absetzung der Satzungsänderung von der Tagesordnung be­ schließen.

 3. Der Vorstand beruft sodann unter Beachtung von Form und Frist (gern. § 6) sowie unter Angebe der Tagesordnung (Satzungsänderung) eine neue Mitgliederver­ sammlung ein_ Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder in allen Fragen beschlussfähig.

 § 10

Auflösung des Vereins

 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten an die für die katholische Kirchengemeinde "St. Elisabeth" Obercastrap zuständige Pfar­ rei mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, und zwar nach Maßgabe des § 2 Abs. 1. dieser Satzung.

 § 11

inkrafttreten

 Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15.05.2012 beschlos­sen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

 Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.